BGB im Überblick 2. Karteikarten: Übersichtskarten. Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, ZPO 1, ZPO 2

von admin | 8. Februar 2010

BGB im Überblick 2. Karteikarten: Übersichtskarten. Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, ZPO 1, ZPO 2

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Corinna Milborn: Laudatio für Elias Bierdel - Part 3

von admin | 8. Februar 2010


Verleihung des Ute Bock-Preises für Zivilcourage an Elias Bierdel in Wien, 15.1.2010. Es spricht die Politikwissenschaftlerin und Journalistin Corinna Milborn (die Rede ist leider unvollständig). Elias Bierdel rettete 2004 im Mittelmeer 37 Flüchtlinge aus Seenot. In Italien musste er deshalb wegen des Vorwurfes der „Schlepperei vor Gericht. Die „Festung Europa verfolgt also Menschen mit dem Strafrecht, die anderen Menschen zu Hilfe kommen und ihnen das Leben retten. www.borderline-europe.de

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Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen:

von admin | 7. Februar 2010

Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Grundwehrdienst, Schwangerschaft, Umzug oder Beitragserhöhung).
3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm

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Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen:

von admin | 7. Februar 2010

Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Grundwehrdienst, Schwangerschaft, Umzug oder Beitragserhöhung).
3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm

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Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen:

von admin | 7. Februar 2010

Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Grundwehrdienst, Schwangerschaft, Umzug oder Beitragserhöhung).
3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm

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Schuldrecht 6 a: Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a BGB

von admin | 7. Februar 2010


Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum (TU Kaiserslautern); Vorlesung Zivilrecht II; Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, § 311 a II BGB: Anfängliche Unmöglichkeit als “Pflichtverletzung”? Vertretenmüssen der Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis der eigenen Leistungsfähigkeit; Ersatz vergeblicher (”frustrierter”) Aufwendungen, § 284 BGB; zwr.wiwi.uni-kl.de www.michael-hassemer.de

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Das Bundesverfassungsgericht

von admin | 7. Februar 2010

Das Bundesverfassungsgericht

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Schuldrecht 2 c: Entstehen von Schuldverhältnissen (§ 311 BGB)

von admin | 6. Februar 2010


Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum; TU Kaiserslautern; Vorlesung Zivilrecht II; zwr.wiwi.uni-kl.de www.michael-hassemer.de

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betrifft: Die Holzschutzmittel-Opfer - Teil 2/5

von admin | 6. Februar 2010


Legal vergiftet, dann vergessen! SWR-Reportage, 2008; Familie Brünnicke hatte 2003 ein Fertighaus gekauft. Große Freude, bis die Familie krank wurde. Experten stellten eine hohe Konzentration an giftigen Holzschutzmitteln fest. Familie Brünnicke zog aus, riss das Fertighaus ab. Hatte nicht der Holzschutzmittelprozess der 90er-Jahre die Gefahr sozusagen gebannt? Zwei Chemiemanager waren verurteilt worden. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil später auf. Staatsanwalt Erich Schöndorf, damals Ankläger, sagt heute: “Die Geschichte geht weiter und fängt wieder von vorne an”. Es gibt Tausende von Holzschutzmittelgeschädigten, die damals krank wurden. Und es gibt neue Opfer. Der Film schlägt einen Bogen vom Frankfurter Holzschutzmittelprozess bis heute und beleuchtet anhand konkreter Beispiele die Auswirkungen und Folgen moderner Holzschutzmittel. “Was zählt, ist nicht, ob unsere Mittel krank machen, sondern ob wir dafür haften” wird einer der damals im Frankfurter Holzschutzmittelprozess verurteilten Manager zitiert. Mirko Tomic prüft nach, ob Behörden, Industrie und Politik die Lehren aus einem der größten Umweltskandale der Bundesrepublik gezogen haben.

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Strafrecht AT 1: Mit Aufbauschemata. Schafft Grundverständnis für die Systematik des Strafrechts

von admin | 6. Februar 2010

Strafrecht AT 1: Mit Aufbauschemata. Schafft Grundverständnis für die Systematik des Strafrechts

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